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Betreibung und Rechtsöffnung: So kommen Gläubiger zu ihrem Recht

Zahlt der Schuldner trotz Mahnung nicht, führt der Weg über das Betreibungsamt. Der Rechtsvorschlag stoppt das Verfahren nur vorübergehend, wenn Sie die richtigen Schritte einleiten.

Der Ablauf im Überblick

  1. Betreibungsbegehren: Es wird beim Betreibungsamt am Wohnsitz oder Sitz des Schuldners eingereicht (Art. 46 und 67 SchKG).
  2. Zahlungsbefehl: Der Schuldner hat zehn Tage Zeit, um Rechtsvorschlag zu erheben (Art. 74 SchKG).
  3. Rechtsöffnung oder Klage: Wurde Rechtsvorschlag erhoben, muss er beseitigt werden.
  4. Fortsetzung: Frühestens 20 Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehls und innerhalb eines Jahres (Art. 88 SchKG).
  5. Pfändung oder Konkurs: Im Handelsregister eingetragene Schuldner werden grundsätzlich auf Konkurs betrieben (Art. 39 SchKG), die übrigen auf Pfändung (Art. 42 SchKG).

Den Rechtsvorschlag beseitigen

  • Definitive Rechtsöffnung (Art. 80 SchKG): Bei einem vollstreckbaren Urteil oder einem gleichgestellten Titel.
  • Provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 SchKG): Bei einer unterschriftlichen Schuldanerkennung. Der Schuldner kann danach innert 20 Tagen auf Aberkennung klagen (Art. 83 SchKG).
  • Anerkennungsklage (Art. 79 SchKG): Wenn kein Rechtsöffnungstitel vorliegt, muss die Forderung auf dem Prozessweg durchgesetzt werden.

Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein summarisches Verfahren beim Bezirksgericht und oft deutlich rascher als ein ordentlicher Prozess. Ordentliche Forderungsprozesse bereiten wir vor und koordinieren sie mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt.

Was die Betreibung kostet

Die Betreibungskosten trägt der Schuldner, sie müssen aber vom Gläubiger vorgeschossen werden (Art. 68 SchKG). Die Kosten für die Vertretung im Betreibungsverfahren dürfen dem Schuldner dagegen nicht belastet werden (Art. 27 SchKG). Unser Honorar vereinbaren wir individuell und vor Mandatsbeginn.

Weitere Themen: Mahnwesen · Verlustscheine

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