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Verlustscheine: Alte Forderungen nicht einfach abschreiben
Ein Verlustschein bestätigt, dass eine Forderung in der Betreibung nicht gedeckt wurde. Erledigt ist sie damit nicht. Wer ihn systematisch überwacht, kann auch Jahre später noch zu seinem Geld kommen.
Was ein Verlustschein Ihnen bringt
- Lange Laufzeit: Die Forderung verjährt erst 20 Jahre nach Ausstellung des Verlustscheins. Gegenüber den Erben verjährt sie spätestens ein Jahr nach Eröffnung des Erbgangs (Art. 149a SchKG).
- Rasche Fortsetzung: Innert sechs Monaten nach Zustellung kann ohne neuen Zahlungsbefehl fortgesetzt werden (Art. 149 Abs. 3 SchKG).
- Arrest: Der Verlustschein kann einen Arrestgrund darstellen (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG).
Für die im Verlustschein festgehaltene Forderung kann der Gläubiger gegenüber dem Schuldner keine Zinsen verlangen (Art. 149 Abs. 4 SchKG).
Pfändungs- und Konkursverlustschein
Nicht jeder Verlustschein ist gleich viel wert. Aus einem Konkursverlustschein kann erst wieder betrieben werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist (Art. 265 SchKG). Bei juristischen Personen endet die Durchsetzung in der Praxis meist mit deren Löschung.
So bewirtschaften wir Verlustscheine
- Wir prüfen Ihre Verlustscheine auf Gültigkeit, Verjährung und Schuldner.
- Wir klären den aktuellen Wohnsitz und die wirtschaftliche Situation im gesetzlich zulässigen Rahmen ab.
- Wir suchen eine Einigung oder leiten bei verbesserter Lage wieder eine Betreibung ein.
Ob sich ein Vorgehen lohnt, sagen wir Ihnen nach der Prüfung offen. Das Honorar wird individuell vereinbart.
Weitere Themen: Mahnwesen · Betreibung und Rechtsöffnung
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