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Mahnwesen: Offene Rechnungen früh und korrekt einfordern
Je älter eine Forderung ist, desto schwieriger lässt sie sich eintreiben. Ein klarer Ablauf spart Zeit und erhält oft auch die Kundenbeziehung.
Wann der Schuldner in Verzug ist
Ist ein fester Zahlungstermin vereinbart, gerät der Schuldner mit dessen Ablauf in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Sonst braucht es eine Mahnung (Art. 102 Abs. 1 OR). Ab Verzug kann ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr verlangt werden, sofern vertraglich nichts anderes gilt (Art. 104 OR).
Ein Ablauf, der funktioniert
- Prüfung: Vertrag, Rechnung, Lieferung und allfällige Einwände werden kontrolliert.
- Mahnung: Ein klares Schreiben mit Betrag, Frist und Konto.
- Letzte Frist: Mit dem Hinweis, dass danach die Betreibung eingeleitet wird.
- Einigung oder Betreibung: Eine schriftliche Ratenvereinbarung mit Schuldanerkennung oder der Gang zum Betreibungsamt.
Eine Schuldanerkennung lohnt sich
Wer einem Schuldner eine Ratenzahlung gewährt, sollte sich die Forderung unterschriftlich bestätigen lassen. Eine solche Schuldanerkennung ist eine wichtige Grundlage für die spätere provisorische Rechtsöffnung.
Verjährung im Auge behalten
Forderungen verjähren in der Regel nach zehn Jahren (Art. 127 OR). Für viele alltägliche Forderungen gelten fünf Jahre, etwa für Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren sowie Miet- und andere periodische Leistungen (Art. 128 OR). Eine Mahnung unterbricht die Verjährung nicht, eine Betreibung hingegen schon (Art. 135 OR).
Forderungen aus Bauprojekten
Handwerker und Unternehmer können ihre Forderung über ein Bauhandwerkerpfandrecht absichern. Der Eintrag im Grundbuch muss spätestens vier Monate nach Vollendung der Arbeiten erfolgen (Art. 839 ZGB). Wegen dieser Frist sollten Sie bei drohendem Zahlungsausfall frühzeitig handeln.
Weitere Themen: Betreibung und Rechtsöffnung · Verlustscheine
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